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Sachsen in den Institutionen

Der Ausschuss der Regionen (AdR), der 1994 durch den Vertrag über die Europäische Union errichtet wurde, ist ein beratendes Organ, das aus Vertretern der regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften Europas besteht. Der AdR muss in Bereichen, die die kommunale und regionale Verwaltung betreffen — zum Beispiel Regionalpolitik, Umweltschutz, Bildung und Verkehr —, angehört werden, bevor Maßnahmen auf EU-Ebene ergriffen werden.

Dem Ausschuss gehören 353 Mitglieder an, wobei sich die Zahl der Vertreter je Mitgliedstaat in etwa nach dessen Einwohnerzahl richtet.

Mitgliedsstaat Anzahl Vertreter
Deutschland, Frankreich, Italien und Vereinigtes Königreich: 24
Spanien und Polen: 21
Rumänien: 15
Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Griechenland, Ungarn, Niederlande, Österreich, Portugal und Schweden: 12
Dänemark, Irland, Litauen, Kroatien, Slowakei und Finnland: 9
Estland, Lettland und Slowenien: 7
Zypern und Luxemburg: 6
Malta: 5
GESAMT 353

Die Mitglieder des Ausschusses sind gewählte Kommunal- oder Regionalpolitiker.

Mitglied:

Herr Thomas Schmidt, Mitglied des Sächsischen Landtages
Mitglied der Fachkommission ECON, ENVE und CoRAI
Politische Gruppe: EVP


Stellvertretendes Mitglied:

Frau Katja Meier, Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Politische Gruppe:
Greens/EFA
 

ADR-Haus
Ausschuss der Regionen (AdR)  © European Union Nuno Rodrigues

Brigitte Grögor

E-Mail: Brigitte.Groegor@bxl.sachsen.de

Webseite: Internetseite des Ausschusses der Regionen

Der Länderbeobachter ist eine gemeinsame Institution der Länder. Er beobachtet und protokolliert für die Länder die Sitzungen des Rates.

Der Beobachter der Länder bei der Europäischen Union

Postanschrift:
Rue de Trèves 45
B-1040 Bruxelles

Telefon: 0032 223502-70

Telefax: 0032 223035-55

Webseite: http://www.laenderbeobachter.de/

Nationale Sachverständige sind Beschäftigte aus dem öffentlichen Dienst oder aus dem Privatsektor, die der Kommission vorübergehend zur Verfügung gestellt werden. Sie müssen in der Regel die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU haben. Während der Dauer ihrer Abordnung werden sie weiterhin von der entsendenden Einrichtung bezahlt.

Der nationale Sachverständige ist von allen Amtshandlungen ausgeschlossen, durch die die Kommission ihre öffentlich-rechtlichen Befugnisse ausübt. Er kann für die Kommission nicht gegenüber Dritten verbindlich handeln, es sei denn, er wird von der Generaldirektion ausdrücklich befugt. Die Abordnung erfolgt für mindestens sechs Monate, mit einer Verlängerungsmöglichkeit bis zu vier Jahren.

In den Ratsarbeitsgruppen werden die Gesetzesvorlagen, die von der Kommission kommen, zwischen den Mitgliedsstaaten in Gegenwart von Vertretern der Kommission beraten. Die Beratungen finden auf Beamtenebene statt. Die nationale Delegation wird in der Regel von Beamten der Ständigen Vertretung geleitet.

Die Bundesministerien schicken entsprechend dem Thema ihre Experten in die Verhandlungen. Gemäß dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) entsenden die Länder über den Bundesrat Ländervertreter in die Ratsarbeitsgruppen. Dadurch haben die Länder die Möglichkeit, die Diskussionen mittelbar zu beeinflussen und die Länder werden durch die regelmäßigen Berichte der Ländervertreter über den Verhandlungsstand auf dem Laufenden gehalten und können so die deutsche Position beeinflussen.

Die Kommission beteiligt zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben Ausschüsse, in denen auch Vertreter der Mitgliedsstaaten benannt sind. Diese Ausschüsse haben zum Teil nur beratende Funktion, zum Teil aber auch die Zuständigkeit Entscheidungen zu fällen, an welche die Kommission dann gebunden ist. Das letztere ist zum Beispiel bei einer Reihe von Programmausschüssen der Fall. Die Länder entsenden über eine Entscheidung des Bundesrates Vertreter in diese Ausschüsse. Damit kann der Einfluss der Länder auf Entscheidungen der Kommission in vielen Bereichen gesichert werden.

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