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Vertrag von Lissabon

Unterschrift.
Erst mit der Unterzeichnung aller 27 Mitgliedsstaaten tritt der Lissabon-Vertrag in Kraft.  © fotolia

Der am 13. Dezember 2007 unter portugiesischer Ratspräsidentschaft in Lissabon unterzeichnete Vertrag von Lissabon, auch Grundlagen- oder Reformvertrag der EU genannt, ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ziel ist eine institutionelle Reform der EU.

Der Vertrag von Lissabon ersetzt die bestehenden Verträge nicht, sondern ändert sie lediglich ab. Durch den neuen Vertrag erhält die Europäische Union den rechtlichen Rahmen und die Mittel, die notwendig sind, um künftige Herausforderungen zu bewältigen und auf die Bedürfnisse der Bürger einzugehen.

Inhalt des Vertrages von Lissabon

  • Einführung eines auf 2,5 Jahre gewählten Präsidenten des Rates und eines hohen Vertreters der Außen- und Sicherheitspolitik
  • öffentliche Tagungen des Rates bei offiziellen Beratungen, z.B. über die Gesetzgebungsakte
  • Begrenzung der Größe der Europäischen Komission (KOM) auf 2/3 der Mitgliederzahl (ab 31. Oktober 2014)
  • nach strikt gleichberechtigter Rotation (abweichende Regelung durch einstimmigen Beschluss möglich)
  • Begrenzung der Mitgliederzahl des Europäischen Parlaments auf 750 (ohne den Präsidenten)
  • Deutschland als größtes Land mit 96 Parlamentariern vertreten, Mindestzahl ist 6 pro Land
  • neue Abstimmungsregeln im Rat
    • Prinzip der doppelten Mehrheit, d.h. mind. 15 Staaten und mind. 65% der Bevölkerung (ca. 310 Mio.) müssen zustimmen
    • dieses Prinzip gilt auch bei der Innen- und Justizpolitik, nicht jedoch bei der Außen- und Sicherheitspolitik, wo weiterhin Einstimmigkeit verlangt wird.
  • Übergangsregelung zur Abstimmung im Rat
    • bis zum 31. Oktober 2014 gilt weiterhin die qualifizierte Mehrheit nach dem Vertrag von Nizza, ab dem 01. November 2014 gelten die neuen Abstimmungsregelungen
    • bis zum 31. März 2017 kann ein Mitgliedstaat verlangen, nach alten Bestimmungen abzustimmen
  • Stärkung der nationalen Parlamente und des Ausschuss der Regionen (AdR)
    • eigener Artikel zu nationalen Parlamenten mit Bestimmung der Aufgaben und Position der nationalen Parlamente
    • eigener Absatz zu AdR/ Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA) im Artikel zu den Organen der EU
    • Klagerecht des AdR bei Subsidiaritätsverstößen und Verstößen gegen seine Mitwirkungsrechte
  • Subsidiaritätskontrolle nach dem Subsidiaritätsprotokoll zum Lissabon-Vertrag
    • KOM teilt alle Gesetzgebungsakte den nationalen Parlamenten mit, in Deutschland dem Bundestag und -rat
    • in der Begründung der Gesetzgebungsakte sind Aussagen zur Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität erforderlich, für Parlamente besteht die Möglichkeit zur begründeten Stellungnahme binnen 8 Wochen (Subsidiaritätsprüfung)
    • KOM ist verpflicht Stellungnahmen der Parlamente zu berücksichtigen
    • es besteht eine Überprüfungspflicht der KOM, wenn eine gewisse Anzahl der Stellungnahmen eingeht (1/3 von 54 Stimmen, wobei jeder Mitgliedstaat zwei Stimmen hat, in Deutschland je eine für Bundestag und Bundesrat)
    • werden die Bedenken der nationalen Parlamente nicht berücksichtigt, steht diesen (wie dem AdR) ein Klagerecht zu
  • EU-Bürgerbegehren (1 Mio. Bürger aus einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten)
  • EU-Grundrechtecharta mit einer gleichen Rechtsverbindlichkeit wie die Verträge
  • Recht zum Austritt aus der EU eingeräumt
  • der rotierende Vorsitz in den Ministerräten bleibt in Form einer 18-monatigen Teampräsidentschaft aus drei Mitgliedstaaten grundsätzlich erhalten
  • neue Kompetenzen:
    • Energie
      • Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarktes
      • Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit
      • Energieeffizienz und -einsparung
      • Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen
    • Bekämpfung des Klimawandels
    • Territorialer Zusammenhalt
    • Raumfahrtpolitik
    • Tourismus
    • Katastrophenschutz
  • bessere Abgrenzung von EU und mitgliedstaatlichen Kompetenzen
    • Klarstellung, dass aus Zielen nicht auf Kompetenzen geschlossen werden darf
    • Einführung von Kompetenzkategorien, u.a. ausschließliche und geteilte Zuständigkeit sowie Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung und Ergänzung
    • Regelungen zur Rückgabe von Zuständigkeiten an Mitgliedstaaten

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