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Mitwirkung über den Bund

Foto vom Bundesrat
Der Bundesrat mit Sitz in Berlin ist eines der fünf ständigen Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland.  © Bundesrat

Der Freistaat Sachsen kann über den Bundesrat auf Europaangelegenheiten einwirken. Die Mitwirkungsrechte der Bundesländer in EU-Angelegenheiten sind im Zuge der europäischen Integration inhaltlich und formal gestärkt worden. Besonders wichtig dabei war die Einführung eines »Europa-Artikels« ins Grundgesetz im Jahr 1992: »In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit« (Art. 23 Abs. 2 S. 1 GG).

Das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei Vorhaben der Europäischen Union (EUZBLG) und eine Bund-Länder-Vereinbarung (BLV) regeln dazu die Einzelheiten. Beschlüsse des Bundesrates zu EU-Vorhaben sind durch den Bund zu berücksichtigen und in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebungszuständigkeit bei den Ländern liegt, muss die Bundesregierung die Länderpositionen im Rat vertreten. In den Bereichen der Bildung, Kultur und Rundfunk steht darüber hinaus den Ländern die Verhandlungsführung zu.

Die EU-Kommission übersendet seit Mitte 2006 ihre Vorschläge und Konsultationspapiere nicht mehr nur an die Regierungen, sondern auch an die Parlamente der Mitgliedsstaaten. Dadurch erhalten auch der Bundesrat und mit ihm alle Bundesländer die wichtigen Dokumente mit der Möglichkeit, unmittelbar gegenüber der EU-Kommission Stellung zu nehmen.

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